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Satzung

Stand: Januar 2004

International Commission on Large Dams

Die 1928 gegründete International Commission on Large Dams (ICOLD) mit Sitz in Paris, der derzeit 82 nationale Komitees mit 7.000 Mitgliedern angehören, ist eine internationale Nicht-Regierungsorganisation, welche ein Forum für den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Talsperrenwesen bereit stellt. ICOLD setzt sich dafür ein, dass Talsperren weltweit sicher, effizient, wirtschaftlich, sozial verträglich und ohne schädliche Einflüsse auf die Umwelt gebaut und betrieben werden. Die Mitglieder von ICOLD arbeiten als Ingenieure, Geologen, Naturwissenschaftler, Ökologen, Finanzierungsspezialisten und andere Fachleute bei staatlichen, nationalen und internationalen Institutionen oder privaten Organisationen, bei Ingenieurbüros, Universitäten, Laboratorien, Baufirmen, Versicherungen und Banken.

Deutsches TalsperrenKomitee

Das Deutsche TalsperrenKomitee (DTK) ist die deutsche nationale Gruppe von ICOLD und arbeitet in dessen Gremien mit. Ihm gehören mehr als einhundert Fachleute des deutschen Talsperrenwesens und aus dem Gebiet der Wasserkraftnutzung an. Die DTK-Mitglieder bringen ihr Know-how und das ihrer jeweiligen Körperschaften, Firmen und Institutionen (Talsperren- und Wasserkraftbetreiber, Baufirmen, Ausrüster, Ingenieurbüros, Universitäten, Versicherungen und Banken) in die Arbeit ein. Aufgabe des DTK ist es, Erkenntnisse, Erfahrungen und Kompetenz des deutschen Talsperrenwesens international zu verbreiten und umgekehrt die internationalen Entwicklungen im Bau und Betrieb von Talsperren auf nationaler Ebene bekannt zu machen.

Das DTK als gemeinnütziger eingetragener Verein wirkt aktiv an den Kongressen und sonstigen Tagungen von ICOLD mit und verbreitet die dort publizierten neuen Erkenntnisse im nationalen Bereich.

Es fördert den Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die in regelmäßigem Abstand stattfindenden eigenen Tagungen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2003 sind Aufgaben und Ziele des DTK in dieser Satzung konkretisiert worden.

Essen, den 9. Dezember 2003

Deutsches TalsperrenKomitee
Postfach 10 09
31 45009 Essen

S A T Z U N G des Deutschen TalsperrenKomitees

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsches TalsperrenKomitee", abgekürzt "DTK".

(2) Sitz des DTK ist Essen.

(3) Das DTK ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Das DTK ist das deutsche nationale Komitee der International Commission on Large Dams, in der Folge als ICOLD bezeichnet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das DTK dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DTK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DTK fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Aufgabe des DTK ist die Förderung der sicheren, umweltfreundlichen und sozial verträglichen Nutzung von Talsperren, der Wasserkraft und der Wasserwirtschaft im In- und Ausland durch

  1. den Austausch von Erfahrungen,
  2. die Förderung der Kenntnisse,
  3. die Förderung des Nachwuchses,
  4. die Mitarbeit in regelsetzenden und sonstigen Gremien,
  5. Information der Fach- und sonstigen Öffentlichkeit über einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Entwicklungen,
  6. die Mitarbeit in der International Commission on Large Dams (ICOLD),
  7. die Veranstaltung von Konferenzen und Tagungen.

§ 3 Gremien

(1) Die Angelegenheiten des DTK besorgen * die Mitgliederversammlung, * das Präsidium, * der Technische Beirat, * die Ausschüsse, * die Geschäftsführung.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Mitarbeit in der Mitgliederversammlung, im Präsidium, im Technischen Beirat und in den Ausschüssen ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind * persönliche Mitglieder, * fördernde Mitglieder, * persönliche Mitglieder im Ruhestand.

(2) Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen, die als Repräsentanten und mit Unterstützung ihres Unternehmens/ihrer Dienststelle an den Zielen des DTK mitarbeiten. Von einem Unternehmen/ einer Dienststelle können mehrere Personen Mitglied im DTK sein.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die satzungsmäßigen Ziele des DTK finanziell fördern, ohne sich personell zu engagieren.

(4) Persönliche Mitglieder im Ruhestand sind persönliche Mitglieder nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. (5) Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich bei dem Präsidium zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Es kann dieses Recht auf den Präsidenten übertragen.

(6) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist innerhalb eines Monats die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

(7) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie an Veranstaltungen von ICOLD.

(8) Fördernde Mitglieder benennen einen Vertreter, der die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Aufgaben ausübt und wahrnimmt.

(9) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen
    * durch Tod,
    * durch Kündigung gemäß § 11 Abs. 1
    * durch Ausschluss gemäß § 11 Abs. 2
  2. bei juristischen Personen
    * durch deren Auflösung,
    * durch Kündigung gemäß § 11 Abs. 1
    * durch Ausschluss gemäß § 11 Abs. 2

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Wahl des Präsidenten, des Stellvertreters des Präsidenten und des Schatzmeisters,
  2. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie die Zustimmung zum Haushaltsplan,
  3. die Festsetzung der Beiträge,
  4. Änderungen der Satzung,
  5. Wahl des Kassenprüfers
  6. die Beratung und Beschlussfassung über Themen, für die das DTK nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben und aufgrund seiner Zusammensetzung das geeignete nationale Gremium ist.

§ 6 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem Stellvertreter des Präsidenten,
  • dem Schatzmeister,
  • den weiteren Mitgliedern des Präsidiums,
  • den Ehrenmitgliedern des Präsidiums.

(2) Der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt. Eine Wiederwahl soll in der Regel nicht mehr als einmal erfolgen.

(3) Dem Schatzmeister obliegen folgende Aufgaben:

  1. Die Werbung um Spenden zur ergänzenden Finanzierung von Aufgaben des DTK,
  2. die Erstattung von Berichten an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung über die jeweilige Finanzlage,
  3. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. die Vorlage der Jahresabschlüsse an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung und
  5. die Überwachung der Durchführung der Haushaltspläne sowie der Einnahmen und Ausgaben des DTK.

(4) Dem Präsidium können bis zu 5 weitere Mitglieder angehören, die vom Präsidenten für eine Amtsdauer von 2 Kalenderjahren berufen werden. Eine erneute Berufung ist möglich.

(5) Aufgabe des Präsidiums ist die Durchführung der Aufgaben des DTK, insbesondere die nationale und internationale Zusammenarbeit mit dafür bestehenden Institutionen auf allen satzungsmäßig zulässigen Gebieten, insbesondere die Vertretung des DTK bei ICOLD sowie die Mitwirkung in den dortigen Organen.

(6) Der Präsident leitet das DTK nach Maßgabe der Satzung. Er führt die Geschäfte des Präsidiums, beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.

(7) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens einmal jährlich statt.

(8) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Mit Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder können sie im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(9) Der Präsident kann, nach formalem Beschluss im Präsidium, verdiente Mitglieder des DTK zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums ernennen.

§ 7 Der Technische Beirat

(1) Der Technische Beirat berät das Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus maximal 8 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Technischen Beirats werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums für die Dauer von 4 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) In den Technischen Beirat können solche persönlichen Mitglieder berufen werden, welche aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn und aufgrund ihrer beruflichen Position die satzungsmäßigen Aufgaben des DTK fördern wollen, dazu bereits wertvolle Beiträge geleistet haben und gewillt sind, aktiv und langfristig am Gedeihen des DTK und von ICOLD mitzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Technischen Beirats werden zu gemeinsamen Sitzungen von Präsidium und Technischem Beirat vom Präsidenten eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 8 Ausschüsse

(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung einen Präsidialausschuss einsetzen. Die Mitglieder dieses Gremiums und dessen Vorsitzender werden vom Präsidium berufen. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Präsidialausschusses obliegt dessen Vorsitzendem im Einvernehmen mit dem Präsidenten.

(2) Das Präsidium kann ferner einen Haushaltsausschuss einsetzen, der dem Schatzmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses und dessen Vorsitzender werden vom Präsidium berufen. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Haushaltsausschusses obliegt dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium kann, soweit erforderlich, weitere Ausschüsse einsetzen.

(4) Das Präsidium kann Ausschüsse auflösen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle des DTK wird von einem Geschäftsführer geleitet, der mit Zustimmung des Präsidiums vom Präsidenten angestellt wird. Er hat in den Sitzungen des Präsidiums beratende Stimme.

(2) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in dieser Satzung, durch seinen Anstellungsvertrag und durch eine Geschäftsordnung, die der Präsident erlassen kann, geregelt.

(3) Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gegenüber für die sachgerechte Führung der Geschäfte und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel verantwortlich.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festzusetzenden Beitragsordnung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich nach der Beitragsstruktur in Anlage 1 dieser Satzung.

(3) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird durch den Schatzmeister von den Mitgliedern erbeten.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen.

(2) Das Präsidium kann ein Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung aus dem DTK ausschließen, das

  1. durch sein Verhalten dem DTK schwerwiegende Nachteile zufügt,
  2. in der Öffentlichkeit trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt Auffassungen vertreten hat, die mit den Aufgaben und Zielen des DTK nicht zu vereinbaren sind,
  3. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Auflösung des DTK kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller Mitglieder beschlossen werden. Die nicht anwesenden Mitglieder können innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium abstimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der das Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend, wenn das DTK aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, sofern es sich dabei nicht um einen Fall gemäß Absatz 3 handelt. Die Vermögensbindung gilt entsprechend für den Wegfall der Steuervergünstigung.

(3) Wird das DTK in eine andere Institution übergeleitet, welche seine Aufgaben weiter wahrnimmt und seine Ziele weiter verfolgt, so fällt das vorhandene Vermögen dieser Institution zu. Sie darf es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung des DTK im Vereinsregister in Kraft.*)

*) Eingetragen am 22.01.2004

 

Anlage 1 Beitragsstruktur des DTK


Nr.


Mitgliedergruppe

1 a Persönliche Mitglieder aus ausführenden Firmen, von Herstellern,
Jahresumsatz > 10 Mio. €
1 b   aus ausführenden Firmen, von Herstellern,
Jahresumsatz < 10 Mio. €
2   von Betreibern, Eigentümern von Anlagen
3   aus Ingenieurbüros, Prüfämtern u.ä.

4

 

aus Hochschulinstituten

5

 

aus Verwaltung*), Fachbehörden, Banken

6

 

weitere Vertreter einer Institution

7

Fördernde Mitglieder

8

Persönliche Mitglieder im Ruhestand

*) ausgenommen Betreiber

 



Talsperrensicherheit

Kurs für Talsperrenverantwortliche vom 1. bis 5. Oktober 2012 in Kaprun


16. Deutsches Talsperrensymposium

vom 15. bis 17. Mai 2013 in Magdeburg